[suche Hilfe] Verstellen v. Rettungseinrichtungen u. Fluchtwegen
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Anfänger
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Verstellen v. Rettungseinrichtungen u. Fluchtwegen
ich weiss das es ein Gesetz gibt das sich mit dem Thema Verstellen v. Rettungseinrichtungen u. Fluchtwegen beschäftigt. BGB ?? § ???
Wer Rettungseinrichtungen u. Fluchtwege verstellt wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe .........
Weiss jemand wo ich es finde?
lg mn
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also mir ist nicht bekannt, dass es hier strafrechtliche Regelungen gibt.
Angabe zu den Fluchtwegen findest du in den Arbeitsstättenrichtlinien:
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arb…icationFile&v=6
Aber das ist wahrscheinlich nicht das, was du suchst.
Wenn jemand einen Fluchtweg verstellt, sperrt oder was auch immer, dann kann er im Schadensfall wegen Körperverletzung ggf. belangt werden. Aber über das ob und wie entscheidet dann ein Strafgericht.
Hardy
(Terry Pratchett)
Und nicht vergessen: Das Licht am Ende des Tunnels könnte ein einfahrender Zug sein!
Und kommst du nicht mit meinen Akronymen aka Abkürzungen klar: http://www.rrr.de/~kathinka/akronyme.htm
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ich weiss das es ein Gesetz gibt das sich mit dem Thema Verstellen v. Rettungseinrichtungen u. Fluchtwegen beschäftigt. BGB ?? § ???
Ich weiß nicht, ob es ein Gesetz gibt, aber die Arbeitsstättenverordnung hilft schon mal weiter:
Aus der Antwort von komNet
http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg…bid=BAS&pid=NRW
Entsprechend den Regelungen des § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV müssen Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Konkretisiert wird dies durch Ziffer 2.3 im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung.
Zitat
Wer Rettungseinrichtungen u. Fluchtwege verstellt wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ...
Gemäß ArbStättV gilt:
§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 10
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält,
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des( §25 ArbSchG) Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, ... geahndet werden.
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Vielleicht hilft das
MVStättV § 47
Grüße von der Ostsee
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Hi
Vielleicht hilft das
MVStättV § 47
Grüße von der Ostsee
Hallo zusammen, noch eine kurze Anmerkung,
hier geht es um die Muster-Versammlungsstättenverordnung, die als Empfehlung für die einzelnen Bundesländer gilt. Die 16 Bundesländer haben diese dann in eigenes Landesrecht umgesetzt, teilweise aber mit Abweichungen von der Muster-VStättVO. http://www.vbg.de/apl/gv/mvstaettv/47.htm
Gruß Tanzderhexen
desto befriedigender wird
das eigene Leben
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